Der Gesetzgeber hat den Leistungsumfang für spezialisierte Einrichtungen zur Wundversorgung auf chronische und schwer heilende Wunden begrenzt. Jeder Gesetzlich- oder Privat Versicherte hat einen Versorgungsanspruch.
Valide oder evidente Kriterien zur Einschätzung von chronisch oder schwer heilend gibt es derzeit leider noch nicht.
Chronische Wunden sind Wunden, die einen sehr langen Zeitraum zur Heilung benötigen. In der Literatur werden Wunden häufig als chronisch bezeichnet, wenn sie innerhalb einer Zeitspanne von 4 - 12 Wochen keine signifikante Heilungstendenz aufweisen.
Unabhängig von dieser zeitlich orientierten Definition, gibt es Wunden, die von Beginn an als chronisch anzusehen sind, da sie im Verlauf einer chronischen Grunderkrankung entstehen. Hierzu gehören beispielsweise das diabetische Fußsyndrom, Wunden bei pAVK, Ulcus cruris venosum oder der Dekubitus. Grundlage der Behandlung dieser Wunden, ist die Therapie der Wundursache.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an!
Eine Behandlung ist grundsätzlich nur nach einer telefonischen Terminvereinbarung bei uns möglich. Um Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten, kommen Sie bitte pünktlich. Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, sagen Sie bitte rechtzeitig, mindestens ein Tag vor Ihrem geplanten Termin, ab.
Bitte bringen Sie einen sauberen und trockenen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske, je nach Anforderung des jeweiligen Bundeslandes, zu Ihrem Termin mit und tragen Sie diese während Ihres gesamten Aufenthaltes.
(Für die Behandlung im WZ-WundZentrum ist eine ärztliche Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig. Häusliche Krankenpflege ist auch außerhalb des Haushalts möglich, z.B. in einer spezialisierten Einrichtung. Häusliche Krankenpflege wird auf Formular 12 auch für WZ-WundZentren verordnet. Die Erstverordnung gilt für bis zu 4 Wochen und kann bei Bedarf verlängert werden)
Versicherte:n, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung 10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten zuzahlen (begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage anfallenden Kosten). Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die Zuzahlung.